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VGH Bayern, 20.12.2007 - 8 A 06.40028 |
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- BVerwG, 17.12.1993 - 7 C 43.93
Kostenbeteiligung nach dem Wasserstaßenrecht für Kosten einer Kreuzungsänderung - …
Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2007 - 8 A 06.40028
Diese Grundsätze habe das Bundesverwaltungsgericht in einer späteren Entscheidung zum Kreuzungsrecht nach dem Wasserstraßengesetz ausdrücklich bestätigt (Urteil vom 17.12.1993 NVwZ-RR 1995, 131).Das Gesetz stellt also nicht, wie es nach dem Wortlaut den Anschein hat, auf einen zeitlichen Faktor ab, sondern verwendet das Merkmal der Gleichzeitigkeit fiktiv zur Herbeiführung der damit erstrebten Kostenbeteiligung des Trägers der Straßenbaulast nach Maßgabe seines tatsächlich geäußerten oder doch unterstellten eigenen Interesses (vgl. BVerwG vom 17.12.1993 NVwZ-RR 1995, 131/132).
Dieses "Verlangenmüssen" setzt nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenso wie in § 12 EKrG und § 12 Abs. 3 FStrG voraus, dass die Änderung des Verkehrswegs nach Maßgabe der für den jeweiligen Kreuzungsbeteiligten geltenden Baulast objektiv geboten ist (vgl. BVerwG vom 17.12.1993 a.a.O.S. 132 m.w.N. seiner Rechtsprechung).
Ein solches objektives Gebot ist jedenfalls im Wasserstraßenrecht auch dann anzunehmen, wenn der Änderungszwang für den Kreuzungsbeteiligten erst durch den Ausbau des anderen Verkehrswegs ausgelöst wird (BVerwG vom 17.12.1993 a.a.O.S. 132).
Dazu gehörten auch solche Änderungen, deren Notwendigkeit sich aus der Sicht des anderen Verkehrswegs erst infolge der Planung ergebe (BVerwG vom 17.12.1993 a.a.O.S. 132).
- BVerwG, 28.02.1975 - IV C 37.72
Rechtsmittel
Auszug aus VGH Bayern, 20.12.2007 - 8 A 06.40028
Eine Änderung des (anderen) öffentlichen Verkehrswegs im Zuge des Ausbaus einer ihn kreuzenden Bundeswasserstraße ist nach § 41 Abs. 5 WaStrG immer schon dann gegeben, wenn beim Ausbau auch ändernd in den Bestand des anderen öffentlichen Verkehrswegs eingegriffen wird, und zwar bezogen auf dessen Bestand gerade im räumlichen Bereich der Kreuzungsanlage (vgl. BVerwG vom 28.2.1975 BayVBl 1976, 375/376).